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Erschienen am 22.12.2009 00:00
Zweitwohnung
Steuernachlass bei Stadtflucht
Das Finanzamt muss auch eine doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen anerkennen.
Von Hendrik Roggenkamp
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Den Umzugskarton zu packen, kann sich steuerlich lohnen. Foto: dpa
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Berlin - Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung benötigt, kann Miete, Nebenkosten und andere notwendige Ausgaben als Aufwand für doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Dabei müssen die Finanzämter nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr auch eine "privat veranlasste" doppelte Haushaltsführung anerkennen, beispielsweise wenn Berufstätige "aufs Land" ziehen und am Arbeitsort lediglich eine Zweitwohnung behalten. Die genauen Regelungen erläutert das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden (AZ: IV C 5 - S 2352/0 vom 10. Dezember 2009).

Rück-Wechseln gilt nicht

Grundsätzlich müssen Berufstätige ihren Hauptwohnsitz auf Dauer verlegen, um ihre Zweitwohnung am Arbeitsort von der Steuer absetzen zu können. Steht bereits fest, dass die Hauptwohnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückverlegt wird, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wie das Ministerium klarstellt. Damit ist beispielsweise ausgeschlossen, dass Berufstätige während der Sommermonate ihren Hauptwohnsitz in das Ferienhaus am Meer verlegen und das Finanzamt an den Kosten für Wochenendheimfahrten und die "Zweitwohnung" in der Stadt beteiligen. Erlaubt ist bei dieser Konstellation nur der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zum Arbeitsort.

Umzug ist auch absetzbar

Zudem müssen die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort angemessen sein. Das Ministerium nennt als maximal berücksichtigungsfähigen Mehraufwand die durchschnittliche Miete für eine Wohnung mit 60 Quadratmetern am Arbeitsort. Diese Begrenzung dürfe auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass kurzfristig nur größere Wohnungen verfügbar seien oder dass die Wohnung teilweise beruflich genutzt werde. Gebe es in der Zweitwohnung ein Büro, sei dies nach den geltenden Regeln für häusliche Arbeitszimmer zu beurteilen. Neben den laufenden Kosten für Miete und Unterkunft akzeptiert das Finanzamt bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung auch anfallende Umzugskosten als Aufwand.

Bei den Kosten allein

Dies ist bei einer doppelten Haushaltsführung aus privaten Gründen allerdings nicht der Fall. Wer vom Arbeitsort wegzieht, muss die Kosten allein tragen. Wer allerdings auch am Arbeitsort eine neue Wohnung bezieht, beispielsweise weil er die bisherige Familienwohnung aufgibt und stattdessen in ein kleines Apartment oder nur ein Zimmer zieht, kann die anfallenden Umzugskosten wiederum geltend machen.

Das Schreiben ist im Internet auf der Webseite des Ministeriums verfügbar: bundesfinanzministerium.de

 
 

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